Elternmitwirkung

Recht auf Schulmitwirkung

Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus Artikel 10 Absatz 2 der Landesverfassung als auch aus den Regelungen in den §§ 62 ff. Schulgesetz (SchulG).

Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen, sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.

Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz.

Jedes Mitwirkungsgremium bleibt bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr bestehen.

Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind dabei mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich einzuladen.

Die Schulen haben den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört beispielsweise das zur Verfügung stellen von Räumen für Gremiensitzungen oder die Nutzung des Kopierers.

(Ministerium für Schule und Bildung NW – Informationen zum Thema Elternmitwirkung)

INFOS
So, 15 Dez 2024
  • Uentroper Weihnachtsmarkt (13.00 Uhr JeKITS-Orchester)

     

Mi, 18 Dez 2024
  • Heliostheater (Klasse 2 c)

     

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